Riester-Rente – Förderung und Förderungsberechtigter Personenkreis der Riester-Rente

Riester-Rente – Förderung und Förderungsberechtigter Personenkreis der Riester-Rente

Die Riester-Rente stellt eine Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung dar. Mit ihrer Hilfe soll es Beschäftigten ermöglicht werden, einen aktiven Einfluss auf die Höhe künftiger Rentenzahlungen zu nehmen und somit selber darüber zu entscheiden, welcher Lebensstandard im Ruhestand gepflegt werden kann.

Das staatlich geförderte Modell trägt damit der wachsenden Besorgnis vieler Bürger Rechnung, die sich zu Recht um die Sicherheit und die Höhe ihrer künftigen Altersabsicherung sorgen. Sinkende Bevölkerungszahlen, die zu einem Missverhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern führen, hohe Arbeitslosenquoten und ein allgemeines Absinken der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung machen neben der dauerhaften Finanzierung von Rentenzahlungen aus Steuermitteln auch die Anpassung der Rentenwerte an diese Situation erforderlich.

Das Nachhaltigkeitsverfahren sorgt darüber hinaus seit 2005 dafür, dass sich die reale Rentenhöhe an den Löhnen und Gehältern der Beitragszahler orientiert, so dass Änderungen auf deren Seite reale Folgen für die Höhe und Kontinuität der gesetzlichen Rente haben. Rentner finanzieren entstehende Engpässe insofern innerhalb der Solidargemeinschaft mit.

Der Staat stellt seinen Bürgern somit durch die Riester-Rente ein Modell zur Verfügung, innerhalb dessen die künftige Rentenhöhe davon abhängig ist, welche zusätzlichen Leistungen die Versicherten zu erbringen bereit sind. Liegen diese bei mindestens 4 Prozent des steuerpflichtigen Vorjahreseinkommens, so beteiligt sich der Staat in Form von Zulagen und Steuererleichterungen an dem Vermögensaufbau, wenn die Ansparphase im Rahmen eines zertifizierten Vertrages erfolgt.

Die Riester-Rente, als Ergänzung zur gesetzlichen Rente konzipiert, steht damit vorrangig dem Kreis der versicherungspflichtigen Beschäftigten zur Verfügung. Die Zugehörigkeit zu einer zugelassenen Personengruppe ist ebenfalls eine Voraussetzung für Zulagen und Sonderabzüge.

Über die Versicherungspflichtigen hinaus, können auch Beamte, Soldaten und Richter die Riester-Vorteile für sich in Anspruch nehmen. Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Mütter oder Väter während der Elternzeit, Selbstständige mit Pflichtversicherungsstatus oder einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, Pflegepersonen außerhalb der erwerbsmäßigen Beschäftigung, geringfügig Beschäftigte mit einem Verdienst bis zu 400 Euro, wenn auf die Sozialversicherung nicht verzichtet wurde, Landwirte mit Pflichtversicherung in der Alterssicherung der Landwirte, Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, Bezieher von Kranken-, Übergangs-, Unterhalts- oder Vorruhestandsgeld und Bezieher von Existenzgründungszuschüssen gehören ebenfalls zu dem förderungsfähigen Personenkreis.

Ist bei einem Ehepaar nur ein Partner förderungsfähig, so überträgt sich der Status auch auf den anderen Partner, wenn dieser über einen eigenen Riester-Vertrag verfügt. Hierzu ist weder eine versicherungspflichtige Tätigkeit erforderlich, noch die Zahlung von Beiträgen.

Nicht förderungsberechtigt dagegen sind selbstständige Personen, ohne Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Selbstständige und Angestellte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Personen, die sich freiwillig im Rahmen der gesetzlichen Rente versichert haben, geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherung verzichten, Personen, die bereits eine Altersvollrente beziehen, Personen, die eine Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, Sozialhilfeempfänger und Studenten.

Hier ist deutlich die Intention des Staates erkennbar, der mit dem konkreten Riester-Modell immer dann eine Förderung realisiert, wenn der Beitragszahler ohnehin im Rentenalter durch die gesetzliche Rente grundversorgt wird. Die Riester-Rente stellt somit keine Alternative zur gesetzlichen Rente, sondern deren Erweiterung dar. Der Staat stellt für Personen, die in Bezug auf die Riester-Rente nicht förderungsberechtigt sind, andere Modelle zur Verfügung, da es hier meist um den Aufbau einer Vollrente und nicht um den ergänzenden Aspekt geht.