Riester-Rente – Steuer und steuerliche Vorteile der Riester-Rente

Riester-Rente – Steuer und steuerliche Vorteile der Riester-Rente

Die Riester-Rente ist ein staatlich gefördertes Modell zur privaten Altersvorsorge und soll einen ergänzenden Beitrag zur gesetzlichen Rente darstellen. Ist ein Beschäftigter bereit, insgesamt 4 Prozent seines steuerpflichtigen Vorjahreseinkommens zweckgebunden anzusparen und erfolgt dieser Vorgang im Rahmen eines zertifizierten Riester-Vertrages, so stehen Zulagen des Staates und steuerliche Vorteile zur Verfügung, um den Vermögensaufbau zu beschleunigen.

Die Zuschüsse erfolgen hierbei in Form einer Grundzulage, die aktuell einen Betrag von 154 Euro pro Jahr ausmacht. Zusätzliche Beträge werden für Kinder des Versicherten gewährt, sofern diese einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der jährliche Förderbetrag je Kind liegt allgemein bei 185 Euro. Werden Kinder ab 2008 geboren, so erhöht sich der Anteil, der in Hinblick auf diese gewährt wird, auf jeweils 300 Euro.

Die maximale steuerliche Förderung, die für erbrachte Eigenleistungen zur privaten Altersvorsorge als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann, wurde durch den Gesetzgeber auf 2.100 Euro limitiert. Der Betrag ist unabhängig vom persönlichen Einkommen. Im Rahmen eines automatisierten Prüfungsverfahrens, stellt das Finanzamt fest, inwieweit eine erzielbare Steuerersparnis für die Versicherten höher wäre, als die im Steuerjahr gewährten Zulagen.

Ist der abgeleitete Erstattungsbetrag höher, als die Zulagen in Summe, dann werden diese von der Erstattung in Abzug gebracht und in Form einer Steuerrückzahlung an den Versicherten ausgeschüttet. Durch dieses Verfahren soll sicher gestellt werden, dass es nicht zu Doppelförderungen kommt, der Versicherte aber gleichzeitig die maximale staatliche Unterstützung realisieren kann.

Der Vertragspartner des Riester-Vertrages sendet einmal pro Jahr einen Report an den Versicherten, der als Anbieterbescheinigung bezeichnet wird. Hier sind die Rahmendaten des Vertrages ebenso ersichtlich, wie die geleisteten Beiträge und die empfangenen Förderungen. Die Anbieterbescheinigung wird der Einkommensteuererklärung beigefügt und auf ihrer Basis erfolgt die Berechnung eventueller Erstattungsbeträge. Die Prüfung bestehender Ansprüche obliegt dem Finanzamt.

Die Höhe des Sonderausgabenabzuges ist hierbei innerhalb der vergangenen Jahre stetig gestiegen. Bei Einführung der Riester-Rente im Jahre 2002 betrug sie lediglich 525 Euro, stieg dann in 2004 auf 1.050 Euro und im Jahr 2006 auf 1.575 Euro an, um ab dem Jahr 2008 den aktuellen Satz in Höhe von 2.100 Euro zu erreichen.
Wie auch in Bezug auf gewährte Zulagen, kann es zu Situationen kommen, in denen ebenfalls die erreichten Steuervorteile an den Fiskus zurück gezahlt werden müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Riester-Vertrag ersatzlos gekündigt wird. Kommt es hingegen lediglich zu einem Anbieter- oder einem Tarifwechsel, so können die bisher empfangenen Förderungen übertragen werden.

Auch im Falle des Todes des Versicherten vor Rentenbeginn kann es zu einer Rückforderung des Staates kommen. Lediglich der Ehepartner des Versicherten ist berechtigt, die Zulagen zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines eigenen Riester-Vertrages. Die Übertragung auf Kinder oder andere Verwandte ist dagegen nicht möglich.

Beschließt der Versicherte künftig hauptsächlich im Ausland zu leben, so müssen empfangene Förderungen ebenfalls zurück gezahlt werden. Hierbei ist allerdings ein Modell verfügbar, innerhalb dessen so lange 15 Prozent der Rentenzahlung zurück gehalten werden, bis die gesamten Förderungsbeträge zurück erstattet sind. Lässt der Versicherte dagegen den Riester-Vertrag lediglich beitragsfrei ruhen, ohne dass die angesparten Beträge aufgelöst werden, so müssen erhaltene Förderungen nicht zurück gegeben werden.