Riester-Rente – Zertifizierung von Riester-Rente Produkten

Riester-Rente – Zertifizierung von Riester-Rente Produkten

Im Rahmen der Riester-Rente, gewährt der Staat einem Beschäftigten Zulagen und Steuervorteile, wenn er bereit ist, bestimmte Bestandteile seines Einkommens in die private Altersvorsorge zu investieren. Hiermit wird durch den Gesetzgeber ein deutliches Zeichen gesetzt, das besagt, dass die aktive Ergänzung der gesetzlichen Rente durch privates Engagement erwünscht ist und als sinnvoll angesehen wird.

Zur technischen Umsetzung dieser privaten Rentenform ist der Abschluss eines Vertrages nötig. In diesen werden durch den Beschäftigten monatliche Beiträge eingezahlt. Der Staat überweist zusätzlich einmal pro Jahr die jeweiligen Zuschüsse, wobei eine Auszahlung an den Versicherten selber ausgeschlossen ist. Stattdessen erfolgt der Zuschuss unmittelbar in den bestehenden Riester-Vertrag.

Eine entsprechende Behandlung ist allerdings nur dann möglich, wenn das zugrunde liegende Angebot zuvor zertifiziert wurde. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nach entsprechender Überprüfung erfolgt die Zertifizierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Erst danach kann ein entsprechendes Produkt im Rahmen eines Riester-Vertrages genutzt werden.

Die hierzu gestellten Anforderungen werden streng überwacht und vor dem Hintergrund, dass es hierbei um die Sicherheit der individuellen Rente geht, erscheint diese Vorgehensweise als sehr angemessen. Im Einzelnen werden folgende Bereiche überprüft:

Zunächst gilt, dass eine Garantie dafür gegeben werden muss, dass eingezahlte Beiträge und Zulagen in voller Höhe in die spätere Rente einfließen. Diese wiederum muss auf der Basis lebenslanger Leistungen gewährleistet werden. Insgesamt gilt, dass die Auszahlung der zusätzlichen Rente erst mit Erreichen des 60. Lebensjahres beginnen darf, womit Auszahlungen vor Beginn der Rente ausgeschlossen sind. Kommt es im Rahmen des Vertragsabschlusses zu Kosten und Gebühren, so müssen diese mindestens auf einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt werden.

Der Anbieter ist grundsätzlich verpflichtet, den Anleger über die Struktur der jeweils vorgenommenen Geldanlage ebenso zu unterrichten, wie über deren Risiken und auch alternative Anlagemöglichkeiten. Der gesamte Vorgang muss hierbei transparent und nachvollziehbar sein und der Anbieter steht in der Pflicht, angemessen zu informieren.

Im Übrigen gilt, dass der gesamte Vertrag und das in ihm vorhandene Kapital nicht gepfändet werden können und insofern auch nicht einer möglichen Insolvenzmasse zugeschlagen werden können. Im Gegensatz ist auch der Beitragszahler nicht berechtigt, sein Riester-Kapital zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen. Nur bei einer durchgängigen Einhaltung der aufgeführten Forderungen und Bedingungen, kann ein Anlageprodukt für die Riester-Rente zertifiziert werden. Die Sicherheit des Kapitals und damit der späteren Zusatzrente steht dabei im Mittelpunkt des Interesses.

In Frage für eine Zertifizierung kommen mithin Verträge aus den Bereichen Banksparplan, Fondssparplan, klassische private Rentenversicherung und fondsgebundene Rentenversicherung. Diese Anlageformen unterscheiden sich innerhalb ihrer jeweiligen Konditionen, vor allem in Bezug auf mögliche Renditen. Entscheidet sich ein Beitragszahler hierbei für einen Vertrag, der hohe Renditen bei einem erhöhten Risiko beinhaltet, so muss er sich darüber klar sein, dass das ausgewiesene Risiko lediglich die Rendite, nicht aber seine Spareinlagen und ebenfalls nicht die staatliche Förderung betrifft. Diese sind durch die Zertifizierung eindeutig gesichert.

Interessierte Beschäftigte sind aufgefordert zu überprüfen, ob bestimmte Produkte den ergänzenden Hinweis enthalten, dass sie im Sinne des Paragraphen 10 a des Einkommensteuergesetzes förderfähig und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifiziert sind. Ist dies nicht der Fall, so bestehen keine Ansprüche auf staatliche Zulagen und Steuererleichterungen.