Riester-Rente – Zulagen der staatlich geförderten Riester-Rente im Überblick

Riester-Rente – Zulagen der staatlich geförderten Riester-Rente im Überblick

Bei der Riester-Rente handelt es sich um ein staatlich gefördertes Modell der privaten Altersvorsorge. Beschäftigte sind hierbei dazu aufgerufen, einen aktiven Beitrag zu ihrer eigenen Altersversorgung zu leisten, um damit der kritischen Situation der gesetzlichen Rente Rechnung zu tragen und damit einen Einfluss auf die Lebensqualität im Rentenalter zu nehmen.

Im Rahmen zertifizierter Verträge stehen vorrangig denjenigen Beschäftigten, die versicherungspflichtig sind, Modelle zur Verfügung, innerhalb derer Eigenleistungen, staatliche Förderungen und erwirtschaftete Renditen einen Vermögensaufbau bilden, der frühestens ab dem 60. Lebensjahr in Form einer Rente an den Versicherten zurück fließt.

Die konkrete staatliche Förderung bezieht sich dabei aus zwei Quellen: Zum einen handelt es sich dabei um real gezahlte Zulagen, die durch den Staat unmittelbar auf den jeweiligen Riester-Vertrag eingezahlt werden, zum anderen um steuerlich wirksame Abzugsmöglichkeiten.

Die Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist mit einem prozentualen Betrag vom steuerpflichtigen Vorjahreseinkommen des Versicherten definiert. Es müssen hierbei mindestens 4 Prozent dieser Einkünfte in einen zertifizierten Vertrag eingezahlt werden, um Anspruch auf die Zulagen zu haben. Im Falle besonders niedriger Einkommen gibt es einen zusätzlichen Mindestbeitrag, der mit 60 Euro pro Jahr festgelegt wurde. Eine Höchstgrenze in Höhe von 2.100 Euro pro Jahr limitiert die geforderte Beitragshöhe nach oben.

Die konkrete Förderung erfolgt im Rahmen einer Grundzulage, die im Jahr 2008 eine Höhe von 154 Euro pro Jahr aufweist. Dieser Betrag wird durch den Staat unmittelbar in den bestehenden Riester-Vertrag eingebracht. Bei Verheirateten beträgt die Grundzulage 308 Euro, wobei diese gleichmäßig auf zwei Verträge verteilt werden muss. Hat der Versicherte Kinder, die in mindestens einem Monat des laufenden Jahres Kindergeld erhalten haben, so kommen seit 2008 pro Kind noch einmal 185 Euro hinzu. Wurde das Kind nach dem 01.01.2008 geboren, so beträgt die jährliche Förderung je Kind sogar 300 Euro.

Zu beachten ist, dass die Zulagen aktiv beantragt werden müssen. Geschieht dies über einen Zeitraum von vier Jahren nicht, so verfällt der gesamte Anspruch auf Zulagen, in Bezug auf den betreffenden Riester-Vertrag. Um das Verfahren für die Versicherten zu erleichtern, wurde ein so genannter Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser ermöglicht dem Anbieter des Riester-Vertrages, die möglichen Zulagen während der gesamten Laufzeit zu beantragen, ohne dass der Versicherte selber tätig werden muss.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Zulagen nur dann besteht, wenn die Anlage der gesparten Beträge im Rahmen eines zertifizierten Vertrages erfolgt. Ausgezahlt wird die Förderung am Ende eines jeden Anlagejahres durch die zentrale Zulagenstelle (BfA), unmittelbar an den Vertrag und nicht an den Versicherten selber.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es dazu kommen, dass bereits gewährte Zulagen zurück gezahlt werden müssen. Dies gilt immer dann, wenn ein Riester-Vertrag gekündigt wird, ohne dass es zu einem Wechsel zu einem anderen Tarif oder einem anderen Anbieter kommt. Stirbt der Versicherte vor Rentenbeginn, so kann lediglich der Ehepartner die bereits gewährten Zulagen übernehmen, sofern er ebenfalls über einen Riester-Vertrag verfügt. Verlegt der Versicherte seinen Hauptwohnsitz ins Ausland, müssen empfangene Zulagen ebenfalls an den Staat zurück erstattet werden. Wird ein Vertrag lediglich auf den Status „ruhend“ gesetzt, ohne dass es zu einer Auszahlung der bisher gesparten Beträge kommt, können die Zulagen dagegen behalten werden.